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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 18 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)

über das Recht auf Einsichtnahme in das Abstimmungsverzeichnis und die Erteilung von Abstimmungsscheinen für den Bürgerentscheid

Zusammenlegung der Ortsteile Bork und Lellichow zu einem gemeinsamen Ortsteil Bork-Lellichow am 22.09.2013

 

  1. Das Abstimmungsverzeichnis liegt in der Zeit vom 02.09.2013 bis 06.09.2013 bei der Stadt Kyritz, Bürgerbüro, Marktplatz 1 in 16866 Kyritz zu jedermanns Einsicht aus. Die Einsichtnahme ist während folgender Öffnungszeiten möglich:
    Montag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
    Dienstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
    Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
    Donnerstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
    Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
    Abstimmen kann nur, wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein besitzt.
  2. Jede abstimmungsberechtigte Person hat das Recht, in der Zeit vom 02.09.2013 bis 06.09.2013 bei der Stadt Kyritz, Bürgerbüro, Marktplatz 1,16866 Kyritz, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen.
  3. Übstimmungsberechtigte werden auf Antrag gemäß § 14 BbgKWahlV in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen:
    • Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt, werden am Ort der Nebenwohnung in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben;
    • Personen, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten;
    • Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen.
    Der Antrag auf Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bis spätestens 07.09.2013 bei der Abstimmungsbehörde Stadt Kyritz, Bürgerbüro, Marktplatz 1, 16866 Kyritz während der Dienstzeiten (siehe 1.) zu stellen. Die Antrag stellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
  4. Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bei der Wahlbehörde bis spätestens 07.09.2013 schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.
  5. Abstimmungsberechtigte Personen, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 25.08.2013 eine Abstimmungsbenachrichtigung mit dem Hinweis zum zuständigen Wahlbezirk und der Anschrift des Wahllokals. Auf der Rückseite der Abstimmungsbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheines. Wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem Abstimmungsbezirk wählen, in dessen Abstimmungsverzeichnis er geführt wird. Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, abstimmungsberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Abstimmungsrecht nicht ausüben kann. Abstimmungsberechtigte, die nur auf Antrag in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen beantragt haben, erhalten keine Abstimmungsbenachrichtigung.
  6. Einen Abstimmungsschein erhält bei der Stadt Kyritz, Bürgerbüro, Marktplatz1, 16866 Kyritz auf Antrag:
    1. eine in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen abstimmungsberechtigte Person,
    2. eine nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene abstimmungsberechtigte Person, wenn
      • sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses versäumt hat, oder
      • ihr Recht auf Teilnehme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist.
    Abstimmungsscheine können bis zum 20.09.2013, 18.00 Uhr bei der Wahlbehörde Stadt Kyritz, Bürgerbüro, Marktplatz 1, 16866 Kyritz, Internet unter www.kyritz.de, schriftlich mündlich, per E-Mail beantragt werden. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. In den Fällen nach Pkt. 6b) können Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Abstimmungslokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. Versichert eine abstimmungsberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
  7. Ergibt sich aus dem Abstimmungsscheinantrag nicht, dass die abstimmungsberechtigte Person vor einem Abstimmungsvorstand abstimmen will, so erhält er mit dem Abstimmungsschein zugleich:
    • einen Stimmzettel,
    • einen Abstimmungsumschlag,
    • einen Abstimmungsbriefumschlag,
    • ein Merkblatt.
  8. Im Zeitraum vom 30.08.2013 bis 20.09.2013 ist bei der Stadt Kyritz, Bürgerbüro, Marktplatz 1, 16866 Kyritz, während der allgemeinen Öffnungszeiten die Stimmabgabe durch Briefwahl möglich. Bei der Briefwahl hat der Abstimmende den Abstimmungsbrief so rechtzeitig an die Wahlleiterin der Stadt Kyritz, Marktplatz 1, 16866 Kyritz, zu übersenden, dass dieser spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr bei ihr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden. Der Abstimmungsbrief muss in einem verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag enthalten:
    • den Abstimmungsschein,
    • in einem verschlossenen Abstimmungsumschlag den Stimmzettel.
    Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefabstimmung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Auf dem Abstimmungsschein hat der Abstimmende oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist.

Kyritz, 22.08.2013

 

 

Nora Görke

Bürgermeisterin