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Neue Allgemeinverfügung des Landkreises zur häuslichen Isolation/ Quarantäne

Kyritz, den 04.04.2022

Der Landkreis Ostprignitz-​Ruppin hat die nachfolgende Dritte Allgemeinverfügung über die häusliche Isolation/Quarantäne von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus Sars-CoV-2 getesteten Personen erlassen und veröffentlicht.

 

Darin werden unter anderem die Regeln für die Anordnung einer häuslichen Isolation/Quarantäne definiert, Ausnahmen von der Quarantänepflicht festgelegt sowie das Verhalten während einer Quarantänemaßnahme erläutert. Die Allgemeinverfügung, die am Freitag, 1. April 2022, in Kraft tritt, regelt auch, unter welchen Umständen eine häusliche Isolation/Quarantäne wieder beendet werden kann.

 

Dritte Allgemeinverfügung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin über die häusliche Isolation/Quarantäne von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen

 

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

 

I. Anordnung der häuslichen Isolation/Quarantäne

 

1. Alle Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Landkreis Ostprignitz-Ruppin, die nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung

a)    aufgrund eines engen ungeschützten Kontakts zu einem bestätigten Fall von SARS-CoV-2 nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts enge Kontaktpersonen sind, oder

b)    als Verdachtspersonen gelten, da

- sie Erkrankungszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2 Infektion hindeuten,

- sie sich selbst mittels Schnelltest positiv getestet haben, oder

- sie mittels zertifizierten Antigenschnelltest positiv getestet wurden, oder

c)    Kenntnis davon haben, dass eine bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren (PCR-Test) oder ein bei ihnen durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person vorgenommener Antigenschnelltest (Antigentest für den direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2) ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen), müssen sich unverzüglich in häusliche Isolation/Quarantäne begeben, sofern keine anderweitige Anordnung des Gesundheitsamtes erfolgt.

 

2. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten zudem für Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Ostprignitz-Ruppin haben, wenn der Anlass für die Amtshandlung im Landkreis Ostprignitz-Ruppin hervortritt. In diesen Fällen wird das örtlich zuständige Gesundheitsamt unverzüglich unterrichtet. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten solange fort, bis das örtlich zuständige Gesundheitsamt etwas Anderes entscheidet.

 

3. Weitergehende Regelungen anderer einschlägiger Vorschriften werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt und sind zu beachten. Hierzu zählt insbesondere die SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Brandenburg in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

 

II. Beginn der Isolationszeit/Quarantänezeit

 

1. Enge Kontaktpersonen müssen sich unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben. Die Quarantänepflicht gilt vorbehaltlich Satz 6 und 8 nicht für

 

a)    enge Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz gegen COVID-19 durch die dreimalige Impfung (Auffrischungsimpfung; „Booster-Impfung“) („dreifach Geimpfte“) vorweisen können,

 

b)    enge Kontaktpersonen, die vollständig gegen COVID-19 geimpft („frisch doppelt Geimpfte“) sind, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung,

 

c)    enge Kontaktpersonen, die („geimpfte Genesene“) 

-       von einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion genesen sind und danach einfach geimpft wurden, ab dem 15. Tag nach der Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung

-       von einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion genesen sind und danach zweifach gegen COVID-19 geimpft wurden,

-       einfach gegen COVID-19 geimpft wurden und danach von einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion genesen sind, ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests,

-       zweifach gegen COVID-19 geimpft wurden und danach von einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion genesen sind, oder

-       gegen COVID-19 geimpft wurden und folgend von einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion genesen sind und danach erneut gegen COVID-19 geimpft wurden,

 

d)    enge Kontaktpersonen, die  von einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion genesen („frisch Genesene“) sind, ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.

Im Übrigen wird auf § 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verwiesen. Eine einmalige Impfung mit derCOVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson) begründet keine Ausnahme von der Quarantäne. Alle Angaben beziehen sich auf in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe.

Der Impfnachweis und der Nachweis über die Genesung einer SARS-CoV-2-Infektion nach Maßgabe des § 22a des Infektionsschutzgesetzes sind dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen.

 

Bei Kindern und Jugendlichen als enge Kontaktpersonen können darüber hinaus durch das Gesundheitsamt Ausnahmen von der Quarantäne bei bestehendem hohen Schutzniveau (etwa tägliche Testungen, Maskenpflicht etc.) getroffen werden.

 

Treten bei Kontaktpersonen innerhalb von 10 Tagen ab dem engen Kontakt zu dem bestätigten Fall von COVID-19 typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Atemnot, neu auftretender Husten, Halsschmerzen, Fieber oder Geschmacks- und Geruchsverlust auf, gelten die Ausnahmen von der Quarantänepflicht nicht.

 

Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall abweichende Entscheidungen treffen und eine Quarantäne gegenüber engen Kontaktpersonen, für die nach dieser Allgemeinverfügung eine Ausnahme von der Quarantänepflicht gilt, anordnen (insbesondere bei Auftreten einer neuen SARS-CoV-2-Virusvariante, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit besteht, dass die zugelassenen Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Virusvariante aufweisen).

 

2. Verdachtspersonen mit Erkrankungszeichen müssen sich unverzüglich testen bzw. testen lassen und nach Vornahme der Testung in häusliche Isolation begeben. Verdachtspersonen, die sich selbst mittels Schnelltest positiv getestet haben, können einen Antigenschnelltest oder PCR-Test durchführen lassen und müssen sich dann in häusliche Isolation begeben.

 

3. Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung vom positiven Testergebnis in häusliche Isolation begeben. Die betroffene Person ist verpflichtet, die Personen, mit denen sie in den letzten zwei Tagen persönlichen, ungeschützten Kontakt gehabt hat, von sich aus zu benachrichtigen.

 

III.        Regelungen während der Isolationszeit/Quarantänezeit

 

  1. Die Isolation/Quarantäne hat in einer Wohnung oder einem anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes (Isolationsort) zu erfolgen. Sie soll an der Wohnanschrift der betroffenen Person erfolgen. Andernfalls hat die betroffene Person dem Gesundheitsamt unverzüglich die konkrete Anschrift des gewählten Aufenthaltsortes mitzuteilen.
  2. In der gesamten Zeit der Isolation/Quarantäne soll eine räumliche oder zeitliche Trennung von anderen im Haushalt der oder des Betroffenen lebenden, nicht selbst isolierten Personen beachtet werden, mit Ausnahme von Kindern/Menschen mit Betreuungsbedarf. Eine zeitliche Trennung kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten zu verschiedenen Zeiten eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass die betroffene Person sich in einem anderen Raum als die übrigen Haushaltsmitglieder aufhält.
  3. Die betroffenen Personen dürfen während der Zeit der Isolation/Quarantäne den Isolationsort nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen. Dies gilt nicht, sofern das Verlassen des Isolationsortes zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist (z. B. Hausbrand). Der zeitweise Aufenthalt in einem zu dem Isolationsort gehörenden Garten, einer Terrasse oder eines Balkons ist alleine gestattet. Die betroffenen Personen dürfen den Isolationsort verlassen, um sich einer Testung auf SARS-CoV-2 zu unterziehen.
  4. Während der Isolation/Quarantäne darf die betroffene Person keinen Besuch von Personen, die nicht zum selben Haushalt gehören, empfangen. Das Gesundheitsamt kann im begründeten Einzelfall Ausnahmen zulassen.
  5. Möglicherweise kontaminierte Abfälle (z. B. benutzte Taschentücher, Küchenabfälle, Materialen, die zum Abdecken von Mund oder Nase verwendet wurden) sind in stabilen Müllsäcken zu sammeln und in der Restmülltonne zu entsorgen.
  6. Die Hinweise des Gesundheitsamtes sowie des Robert Koch-Instituts zu den Hygiene- und Schutzmaßnahmen (z. B. ausreichende Belüftung der Zimmer, gründliche Reinigung der Kontaktflächen, Husten/Niesen in die Armbeuge, Mund- und Nasenbedeckung, regelmäßiges gründliches Händewaschen usw.) sind zu beachten.
  7. Während der Isolationszeit/Quarantänezeit sollten alle betroffenen Personen ein Symptom-Tagebuch führen.
  8. Während der Isolationszeit/Quarantänezeit haben die betroffenen Personen an sich Untersuchungen und die Entnahme von Untersuchungsmaterial durch das Gesundheitsamt zu dulden. Dies betrifft insbesondere Abstriche von Schleimhäuten und Blutentnahmen.
  9. Sollte während der Isolation/Quarantäne eine weitergehende medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport erforderlich werden, muss die betroffene Person vorab telefonisch die versorgende Einrichtung oder den Rettungsdienst über den Grund der Isolation/Quarantäne informieren.
  10. Ist die betroffene Person minderjährig oder steht unter Betreuung, müssen gemäß § 16 Absatz 5 IfSG die Erziehungsberechtigten oder der Betreuer für die Einhaltung der Isolationsanordnung und der unter III.1.-9. genannten Regelungen sorgen.
  11. Das Gesundheitsamt steht bei Fragen telefonisch unter der Nummer 03391 / 688 – 5376 (Sprechzeiten:Montag bis Donnerstag 8.00-15.30 Uhr, Freitag 8.00-14.30 Uhr) oder über das Kontaktformular auf der Website der Landkreises Ostprignitz-Ruppin (www.ostprignitz-ruppin.de ►Coronavirus ►Kontaktformular)zur Verfügung.

 

IV.        Ende der Isolationszeit/Quarantänezeit

  1. Für enge Kontaktpersonen, bei denen kein positives Testergebnis auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, endet die häusliche Quarantäne, wenn der letzte enge Kontakt im Sinne der jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person, welcher zur anschließenden Quarantäne geführt hat, 10 Tage zurückliegt und während der ganzen Zeit der Quarantäne keines der für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten ist.

Liegt bei engen Kontaktpersonen, bei denen während der Quarantäne COVID-19 typische Krankheitszeichen aufgetreten sind, noch kein Testergebnis nach Ablauf des vorgenannten Zeitraums vor, wird die Quarantäne bis zum Vorliegen eines Testergebnisses fortgesetzt. 

Die 10-tägige Quarantäne für enge Kontaktpersonen kann verkürzt werden auf 7 Tage bei Vornahme eines PCR- oder zertifizierten Antigenschnelltests bei einer Probenentnahme frühestens am 7. Tag. Die Quarantäne endet dann mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses. Wird bereits vor dem 7. Tag der Quarantäne eine Testung auf SARS-CoV-2 durchgeführt, so verkürzt ein negatives Testergebnis die Quarantänedauer nicht. Die Freitestung mittels Schnelltest hat als Fremdtestung durch oder unter Aufsicht vor Ort durch geschulte Personen zu erfolgen. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes ist der Nachweis über die Freitestung (negatives Testergebnis) vorzulegen. Für Kinder/Jugendliche als enge Kontaktpersonen im Einrichtungs-Setting ist die Entlassung aus der 10-tägigen Quarantäne entsprechend der vorstehenden Voraussetzungen bereits nach 5 Tagen möglich.

 

Bei Personalengpässen etwa in medizinischen Einrichtungen, Rettungsdienste sowie Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe entscheidet das Gesundheitsamt nach Mitteilung der Einrichtungsleitung durch gesonderte Anordnung.

 

Erfährt die enge Kontaktperson, dass sie positiv auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde, gelten die Regelungen für positiv getestete Personen.

 

2. Bei Verdachtspersonen endet die häusliche Isolation mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses. Ist das Testergebnis positiv, wird die Isolation fortgesetzt und es gelten die Regelungen für positiv getestete Personen.

 

3. Bei Personen, die mittels Antigenschnelltest durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person positiv getestet werden, endet die Isolation, falls der erste nach dem positiven Antigentest bei diesen Personen vorgenommene molekularbiologische (PCR-)Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. Bei allen anderen positiv getesteten Personen endet die Isolation nach 10 Tagen.

 

Die 10-tägige Isolation kann verkürzt werden auf 7 Tage bei Vornahme eines PCR- oder zertifizierten Antigenschnelltests, wenn zuvor 48 Stunden Symptomfreiheit bestand, bei einer Probenentnahme frühestens am 7. Tag (Beispiel: erster positiver PCR-Test oder Antigenschnelltest am 11.03.2022, frühestmögliche Freitestung am 18.03.2022). Die Isolation endet dann mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses. Wird bereits vor dem 7. Tag der Isolation eine Testung auf SARS-CoV-2 durchgeführt, so verkürzt ein negatives Testergebnis die Isolationsdauer in der Regel nicht. Ausnahmen können vom Gesundheitsamt im Einzelfall getroffen werden. Die Freitestung mittels Schnelltest hat als Fremdtestung durch oder unter Aufsicht vor Ort durch geschulte Personen zu erfolgen. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes ist der Nachweis über die Freitestung (negatives Testergebnis) vorzulegen.

 

V. Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG.

 

VI. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann gemäß § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

 

VII. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung in der Märkischen Allgemeine – Lokalausgaben: Ruppiner Tageblatt, Kyritzer Tageblatt und Dosse-Kurier sowie im Ruppiner Anzeiger als bekannt gegeben und tritt damit in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft.

Begründung 

 

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft der Landrat des Landkreises Ostprignitz-Ruppin als zuständige Behörde nach § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung – IfSZV) die nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG  notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 IfSG und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Insbesondere kann gegenüber der betroffenen Person nach § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG die häusliche Isolation/Quarantäne angeordnet werden. Für die Zeit der häuslichen Isolation unterliegt die betroffene Person der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 IfSG. Erforderliche Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes sind zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes ist Folge zu leisten. Ferner ist die betroffene Person u. a. verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes auf Verlangen über alle ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.

 

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten, soweit das Gesundheitsamt des Landkreises Ostprignitz-Ruppin nicht etwas Anderes anordnet, für die oben unter I. genannten Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Ostprignitz-Ruppin haben. Dies entspricht regelmäßig dem Wohnsitz der Personen.

 

Ferner gelten die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gemäß § 3 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) für betroffene Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Ostprignitz-Ruppin haben, wenn der Anlass für die Amtshandlung im Landkreis Ostprignitz-Ruppin hervortritt.

 

Aktuell besteht im Landkreis Ostprignitz-Ruppin aufgrund der stetig steigenden Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus) erneut eine ernst zu nehmende Situation, insbesondere für die Belastung des öffentlichen Gesundheitswesens. Die Zahl der aktiven Fälle beträgt aktuell 4.354 (Stand: 25. März 2022). 48 Personen werden derzeit stationär behandelt, davon 5 intensivmedizinisch. Eine Person davon muss beatmet werden.

 

Die Ansteckungsgefahr des Coronavirus SARS-CoV-2 ist weiterhin hoch – insbesondere durch die Omikron-Variante. Die neue Virusvariante führt bereits zu einem starken Anstieg der Infektionszahlen. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 22. März 2012, Az. 3 C 16/11). An die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung sind hier geringere Anforderungen zu stellen.

 

Im Zusammenhang mit der durch den Krankheitserreger Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung COVID-19 ist es auch im Landkreis Ostprignitz-Ruppin in einem nennenswerten Umfang bereits zu schwereren oder (trotz Behandlung/Beatmung) sogar tödlichen Verläufen gekommen. Ferner sind Spätfolgen selbst bei einem symptomfreien Verlauf der Erkrankung aktuell noch nicht abschätzbar. Es gibt ernstzunehmende Hinweise auf mögliche gravierende Spätfolgen (dauerhafte Schädigungen der Lunge, des Herz-Kreislauf-Systems sowie Störungen im neurologischen Bereich) einer überstandenen schweren COVID-19-Erkrankung.

 

Die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, das insbesondere über Tröpfchen und Aerosole verbreitet wird, erfolgt immer noch sehr dynamisch. Das hohe Übertragungsrisiko, das von dem Virus und seinen Mutationen ausgeht, kann sich schon aufgrund der Nähe zu der infizierten Person realisieren.

Das Robert Koch-Institut (vgl. RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - Risikobewertung zu COVID-19) schätzt die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Ursächlich hierfür sind das Auftreten und die rasante Verbreitung der Omikronvariante, die sich nach derzeitigem Kenntnisstand deutlich schneller und effektiver verbreitet als die bisherigen Virusvarianten. Dadurch kann es zu einer schlagartigen Erhöhung der Infektionsfälle und einer schnellen Überlastung des Gesundheitssystems und ggf. weiterer Versorgungsbereiche kommen. Die Infektionsgefährdung wird für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die Gruppen der Genesen und Geimpften mit Grundimmunisierung (zweimalige Impfung) als hoch und für die Gruppe der Geimpften mit Auffrischungsimpfung (dreimalige Impfung) als moderat eingeschätzt. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern.

 

Demzufolge ist der Landkreis Ostprignitz-Ruppin zum Handeln verpflichtet (gebundene Entscheidung). Hinsichtlich Art und Umfang der Schutzmaßnahmen – „wie“ des Eingreifens – ist der Behörde Ermessen eingeräumt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat § 28 Absatz 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt.

 

Die Allgemeinverfügung stellt eine notwendige und verhältnismäßige Schutzmaßnahme im Sinne des IfSG dar. Gerade angesichts schwerer und lebensbedrohender Krankheitsverläufe muss es Ziel sein, durch geeignete Maßnahmen, wie die Isolation/Quarantäne von Kontaktpersonen mit engem Kontakt zu COVID-19-Fällen, von Verdachtspersonen, die aufgrund einschlägiger Symptomatik auf SARS-CoV-2 getestet werden und von Personen, die positiv auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, eine Ausbreitung der Infektion mit SARS-CoV-2 zu vermeiden, zumindest aber soweit wie möglich zeitlich zu verlangsamen, insbesondere die Dynamik der Ausbreitung der Omikronvariante zu bremsen. Nur so können auch die Risikogruppen ausreichend geschützt werden. Die Isolation/Quarantäne ist dabei aus infektionsmedizinischer Sicht eine entscheidende Maßnahme zur Unterbrechung möglicher Infektionsketten. Weniger einschneidende gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die häusliche Isolation/Quarantäne im Verhältnis zur Absonderung in einem Krankenhaus das mildere Mittel.

 

Unter die Definition einer „engen Kontaktperson“ fallen die Personen, die einen engen Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall im Sinne der jeweils aktuellen Empfehlungen „Kontaktpersonennachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen“ des Robert Koch-Instituts gehabt haben:

▶ Aufenthalt im Nahfeld (< 1,5 m Abstand) > 10 min. ohne adäquaten Schutz

▶ Gespräch (< 1,5 m Abstand) ohne adäquaten Schutz unabhängig von Dauer oder direkter Kontakt mit respiratorischem Sekret

▶ ungeschützter Aufenthalt im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole für > 10 min.

 

Eine Inanspruchnahme etwa nur derjenigen, die als Infizierte die Krankheit aktiv übertragen könnten, scheidet aufgrund der medizinischen Faktenlage aus, weil eine Weiterverbreitung bereits zu einem Zeitpunkt einsetzt, an dem die Betroffenen von ihrer Infektion selbst keine Kenntnis haben.

 

Unter Verdachtsperson werden Personen verstanden, die entweder Erkrankungszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hinweisen, bei denen ein Corona-Selbsttest ein positives Ergebnis aufweist oder die mittels zertifizierten Schnelltest positiv getestet wurden.

 

Positiv getestete Personen sind alle Personen, die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person vorgenommene molekularbiologische (PCR-)Testung oder ein bei ihnen durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person vorgenommener Antigentest auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist. Enge Kontaktpersonen und Verdachtspersonen werden aus der Definition positiv getesteter Personen ausgenommen, da enge Kontaktpersonen und Verdachtspersonen nach dieser Allgemeinverfügung bereits zeitlich vor der Kenntnis eines positiven Testergebnisses zur Isolation/Quarantäne verpflichtet sind und die Pflicht zur Absonderung für diese Personen mit Kenntnis des positiven Testergebnisses fortdauert. Diese Personen werden mit Kenntniserlangung von dem positiven Testergebnis zu positiv getesteten Personen, so dass ab Kenntniserlangung die Regelungen für positiv getestete Personen für sie gelten.

 

Die Allgemeinverfügung beruht im Wesentlichen auf der Grundannahme, dass sich das Coronavirus nach derzeitigen Erkenntnissen bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion (z. B. durch Husten und Niesen) oder über Aerosole besonders leicht von Mensch zu Mensch verbreitet.

Der genaue Zeitraum, in dem eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person andere anstecken kann, ist noch nicht klar festgelegt. Als sicher gilt, dass die Ansteckungsfähigkeit im Zeitraum um den Beginn der Krankheitszeichen am größten ist und dass ein erheblicher Teil der Übertragungen bereits vor dem Auftreten erster Krankheitszeichen erfolgt. Ebenfalls gesichert ist, dass die Ansteckungsfähigkeit in der Regel im Laufe der Erkrankung geringer wird. Bei milder bis moderater Erkrankung ist die Möglichkeit einer Ansteckung anderer nach mehr als zehn Tagen seit Beginn der Krankheitszeichen erheblich reduziert.

 

Daher müssen alle Personen, die in den letzten 10 Tagen einen engen Kontakt im Sinne der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts mit einem COVID-19-Fall hatten, abgesondert werden. Da nicht nur bereits Erkrankte bzw. Personen mit charakteristischen Symptomen, sondern auch infizierte Personen, die noch keine Krankheitszeichen zeigen, das Virus übertragen können, ist eine Isolation/Quarantäne in jedem Fall erforderlich. Die Infektionsketten werden immer länger, je später es gelingt, infizierte Personen davon abzuhalten, andere Personen durch unmittelbare Kontakte anzustecken. Mit der Allgemeinverfügung soll die Weitergabe von SARS-CoV-2-Viren an Dritte wirksam verhindert und sollen bestehende Infektionsketten möglichst früh unterbrochen werden. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Betroffenen sich räumlich und zeitlich konsequent von Personen des eigenen Hausstands als auch weiteren Personen getrennt halten. Nur so kann ein Kontakt von Dritten mit potentiell infektiösen Sekreten und Körperflüssigkeiten ausgeschlossen werden.

 

Die Isolation/Quarantäne endet in der Regel nach 10 Tagen (ohne Test). Die Betroffenen können sich nach einer nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach 7 Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest „freitesten“ (mit Nachweis). Damit wird auch den Herausforderungen für die kritische Infrastruktur Rechnung getragen. 

 

Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach 5 Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest beendet werden, da sie in serielle Teststrategien eingebunden sind. Ausnahmen von der Quarantäne sind hier möglich bei bestehendem hohen Schutzniveau (etwa tägliche Testungen, Maskenpflicht etc.). 

 

Dreifach Geimpfte: Diejenigen Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die dreimalige Impfung (Auffrischungsimpfung; „Booster-Impfung“) vorweisen, sind von der Quarantänepflicht ausgenommen. Dazu sind insgesamt drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson).

 

Frisch doppelt Geimpfte: Diejenigen Kontaktpersonen, die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind und deren 2. Impfung weniger als drei Monate zurückliegt, sind ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung von der Quarantänepflicht ausgenommen.

 

Frisch Genesene: Diejenigen Kontaktpersonen, die von einer PCR-bestätigten SARS-CoV-2-Infektion genesen sind und deren Erkrankung weniger als drei Monate zurückliegt, sind ab dem 29. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests von der Quarantänepflicht ausgenommen.

 

Geimpfte Genesene: Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben, sind unter den oben genannten Bedingungen entsprechend § 6 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung von der Quarantänepflicht ausgenommen.

 

Zur Eindämmung von Infektionen ist es zudem erforderlich, dass sich auch Verdachtspersonen mit Erkrankungssymptomen unverzüglich selbst testen bzw. testen lassen und nach Vornahme der Testung in häusliche Isolation begeben. Verdachtspersonen, die sich selbst mittels Schnelltest positiv getestet haben, können einen Antigenschnelltest oder PCR-Test durchführen lassen und müssen sich dann in häusliche Isolation begeben.

 

Für Personen, die sich ohne Erkrankungssymptome einer lediglich aus epidemiologischer Indikation vorsorglich vorgenommenen Testung (etwa einer sogenannten „Reihentestung“) unterziehen, gilt die Pflicht zur Isolation nach dieser Allgemeinverfügung nicht, solange kein positives Testergebnis vorliegt.

Zur Eindämmung der Infektion ist es darüber hinaus unabdingbar, dass sich Personen, bei denen entweder eine molekularbiologische (PCR-)Untersuchung oder ein von einer medizinischen Fachkraft oder einer vergleichbaren, hierfür geschulten Person vorgenommener Antigentest das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 bestätigt hat, unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in häusliche Isolation begeben. Die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann auch durch asymptomatische Personen übertragen werden. Liegt ein positives Testergebnis vor, so bestehen dringende Anhaltspunkte für eine Infektion. Hierbei kommt es nicht darauf an, wo und aus welchem Anlass die Testung vorgenommen wurde und ob die Testung durch einen molekularbiologischen (PCR-)Test oder durch einen von einer medizinischen Fachkraft oder einer vergleichbaren, hierfür geschulten Person vorgenommenen Antigentest erfolgte. Zwar weisen Antigentests insgesamt eine geringere Verlässlichkeit auf als molekularbiologische (PCR-)Testungen. Antigentests zeigen aber auch und gerade bei Proben mit einer hohen Viruslast ein positives Ergebnis. Es ist daher erforderlich, dass sich Personen, bei denen ein von einer medizinischen Fachkraft oder einer vergleichbaren, hierfür geschulten Person vorgenommener Antigentest ein positives Ergebnis aufweist, schon im Zeitraum bis zum Vorliegen des Ergebnisses einer bestätigenden molekularbiologischen (PCR-)Testung isolieren. Ist die bestätigende molekularbiologische (PCR-)Testung negativ, so endet die Pflicht zur Isolation mit dem Vorliegen des Testergebnisses. Isolations- oder Quarantänepflichten, die daneben aus anderen Gründen bestehen, bleiben hiervon unberührt. Weist die bestätigende molekularbiologische (PCR-)Testung ein positives Ergebnis auf, so greifen die Anordnungen für positiv getestete Personen.

 

Der mit dieser Allgemeinverfügung verbundene Eingriff ist auch angemessen. Die Anordnung der häuslichen Isolation/Quarantäne erfolgt in Abwägung des individuellen Interesses des Einzelnen, insbesondere aus Art. 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetztes (Freiheit der Person), von der Isolation/Quarantäne verschont zu bleiben mit dem öffentlichen Interesse des Schutzes der Bevölkerung vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Mit Blick auf das überragende Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz – GG) hat die Verhinderung der Ausbreitung dieses Virus aufgrund der möglichen schwerwiegenden Folgen einer Erkrankung – zu den Einzelheiten vgl. www.infektionsschutz.de/coronavirus-2019-ncov.html (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) und www.rki.de/covid-19 (Robert Koch-Institut) – Vorrang vor etwaigen Individualinteressen. Vor diesem Hintergrund ist die zeitlich befristete Anordnung einer häuslichen Isolation/Quarantäne  aus medizinischer und rechtlicher Sicht verhältnismäßig und gerechtfertigt. Überdies ist mit der Allgemeinverfügung eine schnellere häusliche Isolation/Quarantäne der Betroffenen zu erreichen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Landkreises Ostprignitz-Ruppin, Virchowstraße 14-16 in 16816 Neuruppin, einzulegen.

Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

 

Neuruppin, den 31. März 2022

Ralf Reinhardt 

Landrat

 

Bild zur Meldung: Neue Allgemeinverfügung des Landkreises zur häuslichen Isolation/ Quarantäne