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Hinweise der Stadt Kyritz zu Holzfeuern im Freien

Kyritz, den 16.03.2022
Im Land Brandenburg gilt ein generelles Verbrennungsverbot von pflanzlichen Abfällen aus Haushaltungen und Gärten (§ 4 Absatz 1 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung).

 

Das offene Verbrennen von Abfällen, wie z. B. Bau- und Abbruchholz aus Abrissmaßnahmen, Möbel, Fensterrahmen etc. außerhalb von dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen ist verboten (§ 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz).

 

Darüber hinaus regelt die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kyritz (Stadtordnung) Beschränkungen hinsichtlich kleiner Gartenfeuer bis zu einer Größe von 1x1 Meter.
 
Diese sind Werktags zwischen 10 Uhr bis 22 Uhr grundsätzlich ohne Erlaubnis gestattet. Es darf dabei ausschließlich naturbelassenes Holz verbrannt werden. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist das Entzünden von Holzfeuern generell verboten. Ab der Waldbrandgefahrenstufe 4 sind Holzfeuer ebenfalls verboten. Durch diese Feuer dürfen keine Belästigungen der Nachbarn hervorgerufen werden.

 

Sogenannte Brauchtumsfeuer (beispielsweise Osterfeuer) übersteigen regelmäßig die erlaubnisfreie Größe von 1x1 Meter und können nach vorheriger Antragstellung bei Herrn Eichhorn, Sachbearbeiter Brandschutz, im Einzelfall genehmigt werden.

 

Verstöße gegen diese Regelungen können durch die Ordnungsbehörde der Stadt Kyritz mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

Umfassende Ausführungen dazu sind im beigefügten Merkblatt "Holzfeuer im Freien", herausgegeben vom Land Brandenburg, zu finden.Dieses Merkblatt steht allen Bürgerinnen und Bürgern zum Mitnehmen im Bürgerbüro der Stadt Kyritz zur Verfügung.
 

Bild zur Meldung: Hinweise der Stadt Kyritz zu Holzfeuern im Freien