Änderung der Allgemeinverfügung zur häuslichen Isolation/Quarantäne
Die Zweite Allgemeinverfügung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin über die häusliche Isolation/Quarantäne von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen vom 24. Januar 2022 ist in zwei Punkten geändert worden. Die Allgemeinverfügung in der geänderten Fassung tritt am Freitag, 11. Februar 2022, in Kraft.
Die erste Änderung betrifft Punkt II. der Allgemeinverfügung (Beginn der Isolationszeit/Quarantänezeit). In Ziffer 1d) wird "ab dem 28. Tag" durch "ab dem 29. Tag" ersetzt.
Die zweite Änderung bezieht sich auf Punkt IV. der Allgemeinverfügung (Ende der Isolationszeit/Quarantänezeit).
In Ziffer 3 wird der Absatz
„Die 10-tägige Isolation kann verkürzt werden auf 7 Tage bei Vornahme eines PCR- oder Schnelltests bei einer Probenentnahme frühestens am 7. Tag. Die Isolation endet erst nach Vorlage des negativen Testergebnisses beim Gesundheitsamt. Wird bereits vor dem 7. Tag der Isolation eine Testung auf SARS-CoV-2 durchgeführt, so verkürzt ein negatives Testergebnis die Isolationsdauer nicht. Die Testung mittels Schnelltest hat als Fremdtestung durch oder unter Aufsicht vor Ort durch geschulte Personen zu erfolgen. Bei Ausübung einer Tätigkeit in einem vulnerablen Bereich (z. B. Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern etc.) kann die Isolation des infizierten Beschäftigten bei Vornahme eines PCR-Test unter den vorstehenden Voraussetzungen auf 7 Tage verkürzt werden, wenn zusätzlich zuvor mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bestand.“
durch folgenden Absatz ersetzt:
„Die 10-tägige Isolation kann verkürzt werden auf 7 Tage bei Vornahme eines PCR- oder Antigen-Schnelltests, wenn zuvor 48 Stunden Symptomfreiheit bestand, bei einer Probenentnahme frühestens am 7. Tag. Die Isolation endet erst nach Vorlage des negativen Testergebnisses beim Gesundheitsamt. Wird bereits vor dem 7. Tag der Isolation eine Testung auf SARS-CoV-2 durchgeführt, so verkürzt ein negatives Testergebnis die Isolationsdauer nicht. Die Testung mittels Schnelltest hat als Fremdtestung durch oder unter Aufsicht vor Ort durch geschulte Personen zu erfolgen.“
Die vollständige Allgemeinverfügung in der geänderten Fassung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung hier nachgelesen werden.
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