Einzelhandel, Museen, körpernahe Dienstleistungen: Öffnung ab 8. März mit Auflagen - Siebte SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung beschlossen – Kontaktbeschränkungen werden gelockert
Ab Montag (8. März 2021) werden in Brandenburg die Kontaktbeschränkungen gelockert. Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist kontaktfreier Sport in Gruppen wieder möglich. Einzelhandel, Museen und alle körpernahen Dienstleistungen können unter Auflagen wieder öffnen. Darüber hinaus dürfen auch Baufachmärkte und Babyfachmärkte für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnen. Grundsätzlich wird aber der Lockdown zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bis zum 28. März verlängert. Das Kabinett hat dazu heute auf Vorlage von Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher die Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Damit setzt Brandenburg die Rahmenvereinbarung der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin vom vergangenen Mittwoch um. Die neue Verordnung tritt am Montag, 8. März 2021, in Kraft und gilt bis zum 28. März 2021.
Kontaktbeschränkungen
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie private Feiern, Treffen und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis sind ab dem 8. März 2021 mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts erlaubt, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Auch die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen zählt nicht mit zu den zwei Haushalten und fünf Personen. Das ist zum Beispiel eine persönliche Assistenz, die einen Menschen mit Behinderung unterstützt.
Eine weitere Ausnahme bei der Zwei-Haushalte-Regel gibt es für die Wahrnehmung des Sorge- und des Umgangsrechts. Wenn zum Beispiel zwei Familien, die jeweils in einem Haushalt leben, sich treffen, und ein Erwachsener aus dieser Runde ein Kind unter 14 mitbringt, für das er das Sorgerecht hat, das aber nicht bei ihm wohnt, wäre das erlaubt, obwohl sich dann in der Summe Personen aus drei verschiedenen Haushalten treffen.
Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels
Alle Verkaufsstellen des Einzelhandels können unter Auflagen ab dem 8. März 2021 öffnen. Betreiberinnen und Betreiber müssen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in den Verkaufsstellen sicherstellen:
- Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen. In Verkaufsstellen dürfen sich nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zeitgleich aufhalten
- Vorherige Terminvergabe an alle Kundinnen und Kunden
- Erfassen von Personendaten aller Kundinnen und Kunden in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung
- Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen
- Verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen
- In geschlossenen Räumen regelmäßiger Austausch der Raumluft durch Frischluft
Ausnahme bei der Verkaufsfläche: Für den Großhandel sowie für Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte, Baufachmärkte, Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln, Tankstellen, Tabakwarenhandel, Verkaufsstände auf Wochenmärkten (beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel zugelassenen Sortimente), Banken und Sparkassen sowie Poststellen, Optiker und Hörgeräteakustiker, Reinigungen und Waschsalons, Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge sowie Abhol- und Lieferdienste gilt bei der Verkaufsfläche: bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern dürfen sich nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüber hinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten.
Das Personal der Verkaufsstellen ist von der Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen, befreit, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wir durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.
Körpernahe Dienstleistungen
Alle körpernahen Dienstleistungen sind unter Auflagen ab dem 8. März 2021 wieder erlaubt (zum Beispiel Kosmetik- und Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, aber auch Sonnenstudios).
Die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung sowie die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen muss sichergestellt werden. Die Personendaten der Kundinnen und Kunden müssen zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. Außerdem muss in geschlossenen Räumen die Raumluft regelmäßig durch Frischluft ausgetauscht werden.
Alle Personen (Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte) müssen eine medizinische Maske tragen. Wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt (z. B. Gesichtskosmetik), müssen Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen bestätigten negativen COVID-19-Test vorweisen oder vor Ort einen Selbsttest machen. Ausnahme: Die Pflicht zur Vorlage eines tagesaktuellen Testergebnisses gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen.
Sport
Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist weiter untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen und vergleichbare Einrichtungen.
Lockerungen: Ab Montag, 8. März, ist auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel kontaktfreier Sport mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen erlaubt. Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.
Für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren ist gemeinsamer Sport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel in dokumentierten Gruppen von bis zu 20 Kindern gestattet (Funktions- oder Aufsichtspersonal bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt).
Auf weitläufigen Außensportanlagen – wie zum Beispiel Golf-, Reit- und Modellflugsportplätze – dürfen mehrere Personengruppen (bis zu zehn Personen bzw. bis zu 20 Kindern im Alter bis 14 Jahren) Sport ausüben, sofern die Betreiberin oder der Betreiber gewährleistet, dass den einzelnen Personengruppen eine Mindestfläche von 800 Quadratmetern zur Sportausübung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird.
Die bereits bestehenden Ausnahmen für Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozial-therapeutischen Zwecken ausgeübt wird, für den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung, für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen sowie für den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und Berufssportler, der Bundesligateams und der Kaderathletinnen und Kaderathleten, gelten unverändert weiter.
Schule
Für die Klassen 1 bis 6 in der Primarstufe begann der Unterricht bereits am 22. Februar 2021 im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht. Ab dem 15. März 2021 erfolgt der Unterricht dann auch an den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, den Oberstufenzentren, den Schulen des Zweiten Bildungswegs sowie an den Förderschulen „Lernen“, „Körperliche und motorische Entwicklung“, „Sehen“ und „Hören“ im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht.
Kultur- und Freizeiteinrichtungen
Kultur- und Freizeiteinrichtungen können unter Auflagen öffnen. Dazu gehören: Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, öffentliche Bibliotheken, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten.
Betreiberinnen und Betreiber haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen:
- die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- die vorherige Terminvergabe an alle Besucherinnen und Besucher (dies gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen),
- das Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
- das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,
- in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.
Das Personal ist von der Masken-Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.
Schließungsanordnung
Für den Publikumsverkehr bleiben in Brandenburg weiter geschlossen:
- Theater, Konzert- und Opernhäuser (außer Autotheater und Autokonzerte),
- Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste,
- Diskotheken, Clubs, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen,
- Kinos (außer Autokinos),
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
- Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder,
- Saunen, Dampfbäder, Thermen, Wellnesszentren,
- Freizeitparks.
- Prostitutionsstätten und -fahrzeuge, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote; Prostitutionsveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden.
Gaststätten und Beherbergung
Gaststätten, Kneipen, Bars und Cafés sind weiter für den Publikumsverkehr zu schließen. Nur der Außerhausverkauf ist weiter erlaubt.
Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern oder Verpächterinnen und Verpächtern von Ferienwohnungen und -häusern sowie vergleichbaren Angeboten ist es weiterhin untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Das gilt nicht für Miet- oder Pachtverträge mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr.
Hotels und Pensionen dürfen also weiter keine Touristen beherbergen, sondern nur Reisende, die geschäftlich oder zu dienstlichen Zwecken unterwegs sind.
Notbremse
Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz für mindestens drei Tage ununterbrochen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von 200 werden wieder schärfere Kontaktbeschränkungen und Maßnahmen auf regionaler Ebene angeordnet – für die Dauer von mindestens 14 Tagen.
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