Kabinett verlängert Quarantäneverordnung für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten um vier Wochen
Zu den Ergebnissen der Kabinettssitzung teilt Vize-Regierungssprecher Simon Zunk mit:
veröffentlicht am 02.03.2021
Die SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung wird ohne inhaltliche Änderungen um vier Wochen bis zum Ablauf des 2. April 2021 verlängert. Das hat das Kabinett heute beschlossen. Damit gelten die Quarantäne-Regeln für alle Personen, die aus ausländischen Risikogebieten in das Land Brandenburg einreisen grundsätzlich weiter. Ausnahmen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem für berufsbedingte Grenzpendler, Schülerinnen und Schüler, Auszubildende oder Durchreisende sowie für den Besuch von engen Familienangehörigen. Der „kleine Grenzverkehr" etwa für Einkäufe in Polen führt weiterhin grundsätzlich zu einer Quarantänepflicht.
Mit der Quarantäneverordnung soll sichergestellt werden, dass durch Einreisen aus Risikogebieten nicht zusätzliche Impulse für das Infektionsgeschehen in Brandenburg geschaffen werden und neue Infektionsherde durch Ein- und Rückreisende entstehen. Vor diesem Hintergrund ist eine zehntägige Absonderung durch häusliche Quarantäne für einen großen Teil der Einreisenden aus Risikogebieten, Virusvarianten-Gebieten und Hochinzidenzgebieten weiter erforderlich. Rechtsgrundlage ist das Infektionsschutzgesetz. Die jeweilige Einstufung durch die Bundesregierung wird vom RKI veröffentlicht (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html). Ab dem fünften Tag nach Einreise besteht die Möglichkeit der Freitestung durch ein negatives Testergebnis.
Neben der Quarantäneverordnung des Landes müssen Ein- und Rückreisende auch die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes beachten. Danach müssen zum Beispiel Einreisende ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Hochinzidenzgebiet oder in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, bereits bei Einreise nach Deutschland einen Nachweis einer negativen Testung auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mitführen und diesen den zuständigen Behörden bei Einreise auf Anforderung sowie ggf. dem Beförderungsunternehmen vor Antritt der Reise vorlegen. Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem sonstigen Risikogebiet aufgehalten haben, müssen spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über den vorgenannten Testnachweis verfügen und diesen auf Anforderung den zuständigen Behörden vorlegen.
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