Brandenburger Beherbergungsverbot vorläufig außer Vollzug gesetzt
Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in zwei Eilverfahren § 7 Abs. 2 der aktuellen SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Vorschrift regelt, dass Beherbergungsbetriebe keine Gäste aufnehmen dürfen, die aus einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt oder einem Stadtstaat der Bundesrepublik anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der Anreise mehr als 50 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner vorgelegen haben.