Damit möglichst alle gut durch diese Krise kommen, stellt die Bundesregierung umfassende Unterstützung bereit. Die Überbrückungshilfen für Unternehmen wurden kontinuierlich weiterentwickelt und erweitert und sind nun bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus verlängert worden. Die Hilfen wurden dabei nochmals erweitert und Höchstbeträge weiter erhöht. Für Soloselbstständige wurde die Neustarthilfe ebenfalls als Neustarthilfe Plus bis Ende September 2021 verlängert.
Mit Härtefallhilfen können die Länder diejenigen Unternehmen unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden umfassenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, deren wirtschaftliche Existenz aber aufgrund der Corona-Pandemie bedroht wird. Unternehmen können zudem weiterhin auf Hilfen über die KfW zählen. Das KfW-Sonderprogramm wurde bis Jahresende 2021 verlängert und Kredithöchstbeträge wurden erhöht.
Die wichtigsten Änderungen:
Die FAQ zur Überbrückungshilfe III mit vertiefenden Informationen werden derzeit überarbeitet und rasch veröffentlicht. Anträge können dann, wenn alle Anpassungen erfolgt sind, wie gewohnt über die bekannte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen weiterhin in der Verantwortung der Länder.
Detaillierte Informationen zu den bisherigen Regelungen der Überbrückungshilfe III und den übrigen Unterstützungsangeboten finden Sie auf unserer Überblicksseite Corona-Hilfen.
Weitere Verbesserungen der Corona-Hilfen
Neben der Verlängerung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen und Soloselbständige hat die Bundesregierung am 9. Juni 2021 auch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert. Damit werden auch über den 30. Juni hinaus die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit vollständig übernommen, ab Oktober dann noch zur Hälfte. Zudem soll es für die Anmeldung von Kurzarbeit weiter ausreichen, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten betroffen sind und nicht wie sonst ein Drittel. Dies gilt für Unternehmen, die bis Ende September Kurzarbeit anmelden.
Unternehmen können auch weiterhin auf die Hilfen über die KfW zählen: Das KfW-Sonderprogramm einschließlich des KfW-Schnellkredits ist bis Ende 2021 verlängert worden. Von dem Angebot profitieren vor allem kleine und mittelständische Unternehmen. Die Kreditobergrenzen wurden zudem zum 1. April 2021 mehr als verdoppelt.
Nach den Beschlüssen des Koalitionsausschusses vom 3. Februar 2021 gibt es außerdem weitere Corona-Hilfen insbesondere für Familien, einkommensschwache Haushalte, die Gastronomie, den Kulturbereich und für Unternehmen:
- Coronazuschuss
Erwachsene Grundsicherungsempfänger erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 Euro. - Kinderbonus
Pro Kind wird auf das Kindergeld ein einmaliger Kinderbonus von 150 Euro gewährt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. - Erleichterter Zugang zur Grundsicherung
Der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, analog zur pandemiebedingten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Das bietet insbesondere krisenbedingt plötzlich in Not geratenen Selbständigen und Beschäftigten mit kleinen Einkommen Absicherung. - Mehrwertsteuersenkung Gastronomie
Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt. - Unterstützung der Kulturschaffenden in der Corona-Krise
Ein Anschlussprogramm für das Rettungs- und Zukunftsprogramm „Neustart Kultur“ in Höhe von abermals 1 Milliarde Euro soll dem besonders betroffenen Kulturbereich helfen. - Steuerlicher Verlustrücktrag
Der geltende steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Das schafft in der Krise die notwendige Liquidität, insbesondere für den Mittelstand.
Steuerliche Hilfen für Beschäftigte und Unternehmen
Über die jüngsten Verbesserungen hinaus gelten für Beschäftigte und Unternehmen weiterhin zahlreiche bereits beschlossene steuerliche Hilfen und Vereinfachungen. Dazu zählen unter anderem die Stundung von Steuerzahlungen und erleichterte Anpassung von Steuervorauszahlungen, verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen durch Angehörige der Steuerberatenden Berufe, verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten bei beweglichen Wirtschaftsgütern, steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, Homeoffice-Pauschale sowie die dauerhafte Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende.
Detaillierte Informationen hierzu im Überblick über steuerliche Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie und in den FAQ „Corona“ (Steuern).