Corona-Hilfe 2021- Ministerium für Bildung, Jugend und Sport setzt Unterstützung für gemeinnützige Vereine und Einrichtungen fort
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg setzt die finanzielle Hilfe für gemeinnützige Träger von Einrichtungen der Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Weiterbildung und des Sports fort. Die Hilfen dienen zur Überwindung von existenzgefährdenden Notlagen, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind und müssen nicht zurückgezahlt werden. Dafür stellt die Landesregierung insgesamt 5 Millionen Euro bis zum 31. Dezember 2021 zur Verfügung.
Britta Ernst: „Selbstverständlich unterstützen wir die Einrichtungen der Jugendarbeit, der Weiterbildung, der Kinder- und Jugenderholung und des Sports unseres Ressortbereichs. Das haben wir im Vorjahr getan und das leisten wir auch in diesem Jahr wieder. Wir wissen alle, wie wertvoll diese Arbeit für die Kinder und Jugendlichen unseres Landes, für ihre Entwicklung und den gesellschaftlichen Zusammenhalt insgesamt ist.“
Mit der jetzt veröffentlichten Richtlinie MBJS-Corona-Hilfe 2021 verlängert das Ministerium die Hilfen, die seit Ende April 2020 zur Abwendung von Liquiditätsengpässen und wirtschaftlicher Existenznot den Trägern und Vereinen gewährt werden und gut angenommen wurden.
Bis zum 31. Dezember 2020 sind 85 Anträge auf Soforthilfen mit einem Antragsvolumen von rund 5,5 Millionen Euro eingegangen (Sportvereine zählen hier als ein Antrag des LSB). Von diesen sind nach abschließender Prüfung 66 bewilligt und Hilfen in Höhe von insgesamt rund 4,9 Millionen Euro ausgezahlt worden. Die Anträge sind in erster Linie von den Jugendbildungsstätten, dem Jugendherbergswerk, den Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen und den Sportvereinen gestellt worden. Darüber hinaus haben anerkannte Weiterbildungsorganisationen, Heimbildungsstätten und außerschulische Lernorte Hilfen erhalten.
Die Hilfen werden als Festbetrag gewährt. Sie entsprechen der Finanzierungslücke, die sich aus den laufenden Kosten/Verpflichtungen nach Abzug aller verfügbarer Einnahmen (z. B. Zuwendungen, sonstige Corona-Hilfen, Kurzarbeitergeld) ergibt. Zur Ermittlung der Finanzierungslücke sind alle erforderlichen Kosten/Verpflichtungen und die ihnen gegenüberstehenden Deckungsmöglichkeiten für den Zeitraum der beantragten Hilfe anzugeben.
Die Corona-Hilfe 2021 wird für drei Monate rückwirkend ab dem 1. Januar 2021, maximal bis zum 31. Dezember 2021, als eine nicht rückzahlbare Leistung als Zuschuss in Form eines Schadensausgleichs gewährt. Erneute Antragstellungen sind möglich. Als finanzieller Schaden gelten seit dem 1. Januar 2021 entstandene und voraussichtliche Liquiditätsengpässe.
Der Antragsteller muss mit dem Antrag versichern, dass er durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus den fortlaufenden Personal- und Sachkosten in dem genannten Zeitraum zu zahlen (Liquiditätsengpass).
Antragsberechtigt sind
- gemeinnützige Träger von Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen, die ihre Bildungs- oder Beherbergungseinrichtung im Land Brandenburg haben und gemäß § 85 Absatz 2 Ziffer 3 SGB VIII überörtlich tätig sind,
- die Jugendbildungsstätten nach Ziffer 5.4.5. der Richtlinie zur Förderung der Jugendbildung und Jugendbegegnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 1. Januar 2020,
- das Deutsche Jugendherbergswerk Landesverband Berlin-Brandenburg e. V. für seine in Brandenburg gelegenen Jugendherbergen,
- gemäß Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz (BbgWBG) zum 1. Januar 2020 anerkannte Heimbildungsstätten und Landesorganisationen der Weiterbildung,
- freie Träger gemäß BbgWBG zum 1. Januar 2020 anerkannter Einrichtungen,
- der Landessportbund Brandenburg e. V. (LSB) für Sportvereine,
- überregionale wirksame außerschulische Lernorte im Land Brandenburg in gemeinnütziger Trägerschaft, die schwerpunktmäßig mit spezifischem Angebot Schülerinnen und Schüler ansprechen,
- andere Träger von Einrichtungen für Leistungen nach §§ 11 bis 14 SGB VIII, wenn sie gemäß § 75 SGB VIII anerkannt sind, ihren Sitz im Land Brandenburg haben und ihre Einrichtungen im Land Brandenburg betrieben werden und die Liquiditätsengpässe nicht auf einer Kürzung öffentlicher Zuwendungen und Zuschüsse beruhen.
Der ausgefüllte Antrag ist auszudrucken, rechtsverbindlich zu unterschreiben und einschließlich Anlagen entweder als Scan oder Foto (als Datei im jpeg- oder pdf-Format) per E-Mail an oder per Post an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg bis einschließlich zum 30. November 2021 zu senden.
Sportvereine stellen ihren Antrag bis einschließlich 15. November 2021 direkt an den Landessportbund (LSB) per E-Mail an .
Der gültige Antrag für Sportvereine ist unter www.lsb-brandenburg.de abrufbar.
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