Allgemeine Verwaltung und Kämmerei
Hundesteuer
Kurzinformationen
Die Hundesteuer wird auf Grundlage der Hundesteuersatzung der jeweiligen Gemeinde erhoben.
Steuerpflichtig ist der Hundehalter für jeden in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommenen Hund. Dabei ist es zweitrangig, wer tatsächlich Eigentümer des Hundes ist. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Zu entrichten ist die Steuer an die Stadt/Gemeinde, in der der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz hat.
Beschreibung
Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Kyritz regelt, dass der Hundehalter innerhalb von zwei Wochen nach Beginn bzw. dem Ende der Hundehaltung verpflichtet ist, den Hund bei der Stadt Kyritz schriftlich an- bzw. abzumelden.
Die Steuerpflicht beginnt bei Erwerb eines Hundes mit dem ersten des auf den Beginn der Hundehaltung folgenden Kalendermonats. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt, zugelaufene Hunde mit Ablauf von einem Monat nach Zulauf als angeschafft.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, im dem die Hundehaltung beendet wird.
Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats in dem der Wegzug erfolgt ist.
Auf Antrag kann für bestimmte Hunde (z.B. Jagdhunde, Blindenhunde, Rettungshunde) bzw. Hundehalter (z.B. Empfänger laufender Leistungen zum Lebensunterhalt/Grundsicherung) eine Steuerermäßigung gewährt werden. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wirksamkeit der Ermäßigung zu stellen. Nach Ablauf der Gültigkeit des Ermäßigungsgrundes ist ein erneuter Antrag zu stellen.
Rechtsgrundlagen
Hundehalteverordnung
Seit dem 01.07.2024 ist im Land Brandenburg die neue Hundehalteverordnung des Landes Brandenburg in Kraft getreten.
Danach unterliegen alle Hunde, die älter als 8 Wochen sind, zusätzlich einer besonderen Anmelde- und Kennzeichnungspflicht.
Der Halter eines jeden Hundes muss nun, ungeachtet von Rasse/Größe/Gewicht, neben der steuerlichen Anmeldung zur Erhebung der Hundesteuer auch eine ordnungsrechtliche Anmeldung beim zuständigen Ordnungsamt zur Erfassung der Identität des Hundes (Rasse, Wurfdatum, Farbe, Mikrochipnummer) vornehmen.
Der Hundehalter hat seinen Hund auf eigene Kosten mit einem Mikrochip-Transponder gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen. Zudem muss der Hund ein Halsband oder Geschirr mit den Angaben des Vor- und Zunamen sowie der Anschrift des Halters tragen.
Für die neue Anmelde- und Kennzeichnungspflicht des Hundes gilt eine Übergangsregelung im Zeitraum vom 01.07.24 - 31.01.2025.
Notwendige Unterlagen
Ansprechpartner
Frau Steinberg
Raum 118
Marktplatz 1
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