Stadtsanierung „Altstadt“ von Kyritz
Was bedeutet Stadtsanierung?
Ziel der Stadtsanierung ist der Erhalt und die behutsame Erneuerung und Entwicklung der Altstadt von Kyritz in seiner städtebaulichen Struktur und Gestalt.
Nach der Durchführung von Vorbereitenden Untersuchungen für die Altstadt zu Beginn der 1990er Jahre hat die Stadtverordnetenversammlung am 25.05.1994 die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Altstadt“ beschlossen. Mit Beschluss der Stadtverordneten vom 16.06.2021 wurde die Frist für die Durchführung der Sanierung vorerst bis zum 31.12.2028 verlängert.
Rechtliche Grundlage des Sanierungsverfahrens sind die §§ 136 bis 164b des Baugesetzbuchs (BauGB), Besonderes Städtebaurecht, Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen.
Aus dem geltenden Sanierungsrecht ergibt sich nach § 144 BauGB auch eine Genehmigungspflicht für bauliche Vorhaben und Rechtsvorgänge im Gebiet. Daher wurde gemäß § 143 BauGB in alle Grundbücher für Grundstücke im Sanierungsgebiet „Altstadt“ ein entsprechender Sanierungsvermerk eingetragen. Dieser Vermerk ist kein Recht oder eine Belastung des Grundstücks, sondern hat lediglich Informationscharakter.
Parallel zur Sanierungssatzung gelten im Gebiet der „Altstadt“ weitere Satzungen wie eine Denkmalbereichssatzung (seit 1994) und eine Erhaltungssatzung (1993). Zusätzlich wurden örtliche Bauvorschriften auf Grundlage der Brandenburgischen Bauordnung, eine Gestaltungssatzung (1992) sowie eine Werbeanlagensatzung (1990), erlassen.
Der Erlass der Sanierungs- und der Erhaltungssatzung waren Grundlage für die Gewährung besondere Finanzhilfen des Bundes und des Landes Brandenburg (Städtebauförderung).
Bis Ende 2022 wurden der Stadt Kyritz rund 29,1 Millionen Euro Städtebaufördermittel zugeteilt.
Welche Pflichten bestehen für Eigentümer und Nutzer von Grundstücken und baulichen Anlagen im Sanierungsgebiet?
Aus dem Sanierungsrecht ergibt sich eine Genehmigungspflicht für Vorhaben und Rechtsvorgänge im Sanierungsgebiet. Diese sind
Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen
Veräußerungen, Bestellungen von belastenden Rechten, schuldrechtliche Verträge sowie Teilungen von Grundstücken
Die Stadt Kyritz erteilt die Genehmigung auf der Grundlage von Anträgen der Eigentümer oder Nutzer bzw. des mit dem Rechtsgeschäft betrauten Notariats.
Antragsformulare erhalten Sie in der Stadtverwaltung oder als download (PDF).
Weiterhin haben die Grundstückseigentümer nach § 154 BauGB zur Finanzierung der Sanierung einen Ausgleichsbetrag an die Kommune zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes ihres Grundstücks entspricht. Lagebezogene Bodenwerterhöhungen wurden erstmals 2006 durch den Gutachterausschuss des Landkreises ermittelt. Diese Werte wurden 2022 fortgeschrieben und betragen zwischen 0,75 €/qm und 7,00 €/qm Grundstücksfläche. Bei einer vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrags wird auf die Gesamtsumme ein Abschlag in Höhe von 10 % gewährt.
Antragsformulare erhalten Sie in der Stadtverwaltung oder als download (PDF).
Welche Rechte und Möglichkeiten ergeben sich aus der Sanierung?
Die Stadt Kyritz möchte die Eigentümer im Sanierungsgebiet bei der Beseitigung städtebaulicher Missstände und der Behebung von Mängeln auf Ihren Grundstücken und an baulichen Anlagen im Rahmen ihrer Möglichkeiten umfassend unterstützen.
So können Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie Erhaltungsaufwendungen an Gebäuden im Sanierungsgebiet nach § 7h oder § 11a Einkommensteuergesetz (EStG) durch die Eigentümer erhöht steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung dazu ist die Ausstellung einer Bescheinigung durch die Stadt. Diese kann jedoch nur auf Grundlage einer freiwillig abzuschließenden Vereinbarung vor Beginn der Maßnahmen erstellt werden. Entsprechende Vordrucke erhalten Sie in der Stadtverwaltung.
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an vermieteten und selbstgenutzten Wohneigentum können zudem über die Wohnungsbauförderung des Landes Brandenburg in Form von zinsfreien Darlehen und Zuschüssen finanziert werden. Ansprechpartner für die entsprechenden Förderprogramme ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) oder Ihre Hausbank. Nur noch in Ausnahmefällen ist eine Kofinanzierung mit Mitteln der Städtebauförderung möglich.
Für die Unterstützung von Baumaßnahmen an stadtbildprägenden Elementen von Gebäuden und baulichen Anlagen (Dächer, Fassaden, Einfriedungen etc.) hat die Stadt Kyritz ab 2023 einen Verfügungsfonds eingerichtet. Hieraus kann ein Zuschuss von 20 Prozent der Baukosten bis zu maximal 10.000 € je Grundstück gewährt werden. Nach Antragstellung und Zustimmung eines Vergabegremiums wird durch die Stadt mit dem Eigentümer eine Fördervereinbarung abgeschlossen. Erst dann darf mit den geförderten Baumaßnahmen begonnen werden.
Antragsformulare erhalten Sie in der Stadtverwaltung oder als download (PDF).
Kann mein Grundstück aus dem Sanierungsgebiet entlassen werden?
Zur „Entlassung“ eines Grundstücks aus dem Sanierungsgebiet muss ein entsprechender „Antrag auf Abgeschlossenheit“ durch den Eigentümer gestellt werden. Voraussetzung für eine Abgeschlossenheitserklärung ist, dass die wesentlichen grundstücksbezogenen Ziele der Sanierung erreicht wurden und der nach Abschluss der Sanierung fällige Ausgleichsbetrag (siehe oben) durch den Eigentümer abgelöst wurde. Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Stadt Kyritz beim Grundbuchamt die Löschung des Sanierungsvermerks im Grundbuch veranlassen.
Antragsformulare erhalten Sie in der Stadtverwaltung oder als download (PDF).
Wer sind die Ansprechpartner zu Fragen der Sanierung?
Zu allen Fragen der Sanierung erhalten Sie Auskünfte beim Amt für Stadtentwicklung und Bauen der Stadt Kyritz.
Weiterhin steht Ihnen unser treuhänderischer Sanierungsträger, die ews Stadtsanierungsgesellschaft mbH (Tel. 030-2938110 oder E-Mail ), beratend zur Verfügung.
Dokumente zum Download
Satzungen
Förderrichtlinie
Städtebauförderungsrichtlinie (StBauFR 2021) des Landes Brandenburg (PDF)
Förderrichtlinie der Stadt Kyritz zum Verfügungsfonds „Altstadt“
Broschüren & Flyer
Weitere Dokumente