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Allgemeinverfügung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Kyritz, den 10.03.2022Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, Pflegeheime, Arztpraxen, aber auch Rettungsdienste tragen eine ganz besondere Verantwortung und stellen daher auch einen hohen Wert für unsere Gesellschaft dar. Diese Einrichtungen versorgen in großer Vielzahl Personen, die eines besonderen Schutzes bedürfen, beispielsweise aufgrund ihres Alters oder einer Erkrankung. Die noch immer andauernde und sehr dynamische Pandemielage in Zusammenhang mit dem Coronavirus macht es deshalb notwendig, Menschen in diesen Bereichen besonders zu schützen und entsprechende Maßnahmen zu treffen. Dazu gehört auch die einrichtungsbezogene Impfpflicht, wie sie im § 20a des Infektionsschutzgesetzes des Bundes festgelegt worden ist. Personen, die in den dort genannten Bereichen tätig sind, müssen ihrem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 einen Nachweis darüber erbringen, dass sie geimpft bzw. genesen sind oder aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können. Die Leitung der Einrichtung ist verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt alle Beschäftigten unverzüglich zu melden, die einen solchen Nachweis nicht vorlegen können. Die Einzelheiten der Umsetzung regelt für Ostprignitz-Ruppin die neue Allgemeinverfügung des Landkreises zur Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) an das Gesundheitsamt, die am 10. März 2022 in Kraft getreten ist. Danach muss die Meldung der Einrichtungen innerhalb einer Frist von 14 Tagen bis spätestens zum 30. März 2022 über ein beim Gesundheitsamt digital eingerichtetes Meldeportal erfolgen.
Die von einer Meldung betroffenen Mitarbeiter:innen dürfen in der Einrichtung grundsätzlich weiter arbeiten, solange wie es der eigene Arbeitgeber erlaubt und solange vom Gesundheitsamt kein Betretungs- und/oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird. Über ein solches wird vom Gesundheitsamt im Einzelfall entschieden und wird wesentlich von der Selbsteinschätzung der Einrichtungen bzw. Unternehmen abhängig gemacht. Bei dieser Selbsteinschätzung geht es um die Frage, ob der Weiterbetrieb der Einrichtung bei Ausfall von ungeimpften Mitarbeitern noch gewährleistet werden kann oder nicht. Diese Selbsteinschätzung erfolgt ebenfalls digital über das Meldeportal beim Gesundheitsamt. Sofern das Gesundheitsamt nach der Selbsteinschätzung der Einrichtung zu dem Ergebnis kommt, dass eine Versorgungsgefährdung nicht vorliegt, folgen weitere Schritte und letztlich die Prüfung eines Betretungs- und Tätigkeitsverbotes.
Bild zur Meldung: Allgemeinverfügung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht