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Straßenausbaubeiträge

Kurzinformationen

 

Während Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Straßen erhoben werden, fallen gemeindliche Straßenbaubeiträge nur in Fällen von Verbesserungen oder Erneuerungen an. Sie sind insofern nachrangig. Straßenbaubeiträge werden aufgrund des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes erhoben. Sie setzen in jedem Fall eine wirksame örtliche Beitragssatzung voraus. Die Gemeinden sind regelmäßig verpflichtet, eine Straßenbaubeitragssatzung zu erlassen und die danach automatisch entstehenden Beitragspflichten mittels Bescheid abzurechnen.

 

Rechtsgrundlagen

 Straßenbaubeitragssatzung

Ansprechpartner

Frau Biniarz
Hoch- und Tiefbau
Maxim-Gorki-Straße 32

Telefon (033971) 85-225
Telefax (033971) 85-245