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Personalausweis, Verlust

Kurzinformationen

Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises ist verpflichtet,

  • den Verlust seines Personalausweises unverzüglich der zuständigen Personalausweisbehörde anzuzeigen,

  • seinen wiederaufgefundenen ungültigen Personalausweis unverzüglich bei der zuständigen Personalausweisbehörde abzugeben,

  • seinen wiederaufgefundenen gültigen Personalausweis unverzüglich bei der zuständigen Personalausweisbehörde abzugeben, wenn ihm ein neuer Personalausweis ausgestellt worden ist.

Rechtsgrundlagen

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU – Hinweise für Betroffene Brandenburg (PDF) 

Ansprechpartner

Bürgerservice, Bildung und Soziales
Frau Schmidt
110
Marktplatz 1

Telefon (033971) 85-285
Telefax (033971) 85-299
Herr Sperling
110
Marktplatz 1

Telefon (033971) 85-281
Telefax (033971) 85-299