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Gaststättengewerbe anzeigen

Beschreibung

Anzeige eines vorübergehendes Gaststättengewerbes

 

„Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang), der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige...“

Rechtsgrundlagen

Notwendige Unterlagen

Anzeige (PDF)

 

Kosten

Einmalgebühr in Höhe von 38,40 EUR

Weiterführendes

 

Online-Verfahren für Ihre Anzeige

 

wichtige Informationen zur EU-Dienstleistungsrichtlinie

 

Ansprechpartner

Bürgerservice, Bildung und Soziales
Frau Wolff
Ordnungsamt
Marktplatz 3

Telefon (033971) 85-295
Telefax (033971) 85-245