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Genehmigungspflichtige gewerbliche Tätigkeit
Es gilt zwar im Gewerberecht grundsätzlich Gewerbefreiheit, der Gesetzgeber fordert jedoch für besonders sensible Bereiche bestimmte Zulassungsvoraussetzungen. Man unterscheidet hier zwischen
Personen- und raumbezogenen erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten
Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO)
Schaustellung von Personen (§ 33 a GewO)
Betrieb einer Spielhalle (§ 33 i GewO)
und
nur personenbezogenen erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten
Pfandleiher (§ 34 GewO)
Bewacher (§ 34 a GewO)
Versteigerer (§ 34 b GewO)
Makler, Bauträger, Baubetreuer (§ 34 c GewO)
Finanzanlagevermittler (§ 34 f GewO)
Um eine der aufgeführten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten beginnen zu dürfen, muss eine Erlaubnis erteilt worden sein.
510,00 € bis 695,00 €
Bei gleichzeitiger Erteilung von mindestens zwei Erlaubnissen und für jede weitere Erlaubnis verringert sich die Gebühr um 255,00 €
wichtige Informationen zur EU-Dienstleistungsrichtlinie
Ordnungsamt
Marktplatz 3
(033971) 85-295
(033971) 85-245