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Hauptwohnung, abmelden
Es besteht keine Abmeldepflicht bei der bisherigen Meldebehörde, sondern nur eine Anmeldepflicht bei Ihrer neuen zuständigen Meldebehörde. Bei Verzug in das Ausland oder bei der Aufgabe von Wohnungen innerhalb des Bundesgebietes ohne Bezug einer neuen Wohnung müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen abmelden.
Wichtige Hinweise:
Die Abmeldung kann durch eine volljährige Person für die gesamte Familie erfolgen. Die Abmeldung kann persönlich oder schriftlich vorgenommen werden. Der Meldeschein muss vollständig ausgefüllt und von der meldepflichtigen Person unterschrieben sein. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, aus dessen Wohnung die Minderjährigen ausziehen. Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflichten zu erfüllen.
Vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein
Personalausweis oder Reisepass bei Vorsprache oder
Kopie bei schriftlicher Antragstellung
Formulare:
2 Wochen
keine
110
Marktplatz 1
(033971) 85-285
(033971) 85-299
110
Marktplatz 1
(033971) 85-281
(033971) 85-299