Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis und die Erteilung von Abstimmungsscheinen gemäß § 18 BbgKWahlV für die Abstimmung zum Bürgerentscheid am 08. November 20
Stadt Kyritz
- Die Bürgermeisterin -
1. Das Abstimmungsverzeichnis zur Abstimmung des Bürgerentscheids in der Stadt Kyritz wird in der Zeit vom 19. bis 23. Oktober 2015 im Bürgerbüro der Stadt Kyritz,
Marktplatz 1, 16866 Kyritz während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag | von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Dienstag | von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
Donnerstag | von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
Freitag | von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
für Abstimmungsberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Abstimmungsberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Abstimmungsberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Abstimmungsberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes, in Verbindung mit § 32 b Abs. 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes eingetragen ist.
Das Abstimmungsverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Abstimmen kann nur, wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder wer einen Abstimmungsschein hat.
2. Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung, spätestens am 23. Oktober 2015 bis
12.00 Uhr, bei der Stadt Kyritz, Bürgerbüro, Marktplatz 1, 16866 Kyritz Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Abstimmungsberechtigte, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 17. Oktober 2015 eine Abstimmungsbenachrichtigung.
Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, abstimmungsberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Abstimmungsrecht nicht ausüben kann.
Abstimmungsberechtigte, die nur auf Antrag in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen beantragt haben, erhalten keine Abstimmungsbenachrichtigung.
Auf Antrag werden für die Abstimmung in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen:
- abstimmungsberechtigte Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Abstimmungsgebietes liegt, am Ort der Nebenwohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben,
- abstimmungsberechtigte Personen, die, ohne eine Wohnung innezuhaben, sich im Abstimmungsgebiet sonst gewöhnlich aufhalten.
Der Antrag auf Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis für die Abstimmung ist schriftlich bis zum 22. Oktober 2015 oder als Erklärung zur Niederschrift bis zum 23. Oktober 2015, 12.00 Uhr im Bürgerbüro der Stadt Kyritz, Marktplatz 1, 16866 Kyritz, zu stellen. Die antragstellende Person hat der Abstimmungsbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Abstimmungsbehörde die Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte abstimmungsberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
4. Einen Abstimmungsschein für die Abstimmung erhält auf Antrag
4.1 ein in das Abstimmungsverzeichnis eingetragener Abstimmungsberechtigter,
4.2 ein nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragener Abstimmungsberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) bis zum 23. Oktober 2015 oder die Einspruchsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV bis zum 22. Oktober 2015 versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV oder der Einspruchsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV entstanden ist oder
c) wenn sein Abstimmungsrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Abstimmungsbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Abstimmungs-verzeichnisses erfahren hat.
5. Abstimmungsscheine für die Abstimmung können von in das Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Abstimmungsberechtigten bis zum 06. November 2015, 18.00 Uhr, bei der Stadt Kyritz mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Abstimmungsraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Abstimmungsberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Abstimmungstage,
15.00 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.
Nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene Abstimmungsberechtigte können aus den unter 4.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheines noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Abstimmungsberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Ergibt sich aus dem Abstimmungsscheinantrag nicht, dass die abstimmungsberechtigte Person vor einem Abstimmungsvorstand wählen will, erhält der Abstimmungsberechtigte mit dem weißen Abstimmungsschein für die Abstimmung
- einen amtlichen weißen Stimmzettel,
- einen amtlichen grauen Abstimmungsumschlag,
- einen amtlichen gelben Abstimmungsbriefumschlag, mit der Anschrift, an die der Abstimmungsbrief zurückzusenden ist und
- ein Merkblatt für die Briefabstimmung.
Die Abholung von Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
Bei der Briefabstimmung muss der Abstimmungsberechtigte den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem Abstimmungsschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Abstimmungsbrief dort spätestens am Abstimmungstage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Abstimmungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Abstimmungsbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefabstimmung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.
Auf dem Abstimmungsschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.
Kyritz, den 05. Oktober 2015
gez. Nora Görke
Bürgermeisterin